RENO Kölner Verein der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V.
Fassung vom 06.04.2018
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Der Verein führt den Namen RENO Kölner Verein der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V. und hat seinen Sitz in Köln
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der Nummer VR18585 eingetragen.
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1. Der Verein hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen der Mitglieder sowie der Arbeitnehmer bei Rechtsanwälten, Notaren und Patentanwälten als Gesamtheit zu fördern.
Seine Unabhängigkeit gegenüber den Regierungen, Verwaltungen, Unternehmen, Konfessionen und politischen Parteien hat er jederzeit zu wahren. Er bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und setzt sich für die Sicherung und den Ausbau des sozialen Rechtsstaates ein.
2. Seine Aufgaben und Ziele sind insbesondere:
a) Die Wahrung, Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitglieder sowie deren fachliche Aus- und Weiterbildung, wobei die Pflege der Kollegialität einen besonderen Stellenwert einnimmt.
b) der Zusammenschluss aller Arbeitnehmer der Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte.
c) Einwirkung auf die Regelung des Ausbildungs- und Prüfungswesens, insbesondere die Mitarbeit in Berufsbildungs- und Prüfungsausschüssen der Rechtsanwalts- und Notarkammer und des Bildungsministeriums, sowie die Weiterbildung und Durchführung desselben.
d) Gewährung von Unterstützungen an Mitglieder, soweit es die Finanzlage gestattet.
e) Erzielung günstiger Gehalts- und Arbeitsbedingungen durch den Abschluss von Tarifverträgen.
f) Unterstützung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten.
g) Erteilung von Rechtsauskünften, Rechtshilfe und -vertretung soweit gesetzlich zulässig, auf Gebieten der Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit.
3. Der Verein ist eine Arbeitnehmervereinigung (Berufsverband) im Sinne des Tarifvertragsgesetzes, des Berufsbildungsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes.
4. Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen.
5. Wirtschaftlicher, auf Gewinn gerichteter Geschäftsbetrieb besteht nicht. Religiöse und politische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
6. Die Einkünfte des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke Verwendung finden. Es darf keine Begünstigung bestimmter Personen oder Personenkreise durch übermäßige Verwaltungskosten oder Vergütungen erfolgen.
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Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Fördermitgliedern.
1. Ordentliche Mitglieder können alle ausgebildeten Rechtsanwaltsfachangestellten, Notarfachangestellten und Patentanwaltsfachangestellten sowie alle volljährigen Arbeitnehmer einschließlich der volljährigen Auszubildenden der Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte werden.
2. Außerordentliche Mitglieder:
a) Außerordentliches Mitglied des Vereins kann jeder sowie jede/r jugendliche Rechtsanwalts- und/oder Notariatsangestellte/r bzw. Patentanwaltsangestellte/r unter 18 Jahren werden.
b) Außerordentliche Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
c) Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden außerordentliche Mitglieder zu ordentlichen Mitgliedern.
3. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch die Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
4. Fördermitglieder können alle Personen werden, die sich mit den Zielen der RENO Köln identifizieren. Sie haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.
5. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Vorstand oder der Geschäftsstelle des Vereins.
6. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder beginnen mit dem Zeitpunkt der Aufnahme.
7. Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt, die Entscheidung über die Aufnahme einem einzelnen Vorstandsmitglied oder einem Angestellten der Geschäftsstelle zu übertragen. Die Aufnahme kann nur durch das Präsidium abgelehnt werden, dessen Beschluss nicht angefochten werden kann. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
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1. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes ruht aus besonderem Grund, beispielsweise Arbeitslosigkeit, Elternurlaub oder Krankheit, wenn das Mitglied das Ruhen der Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand beantragt, den besonderen Grund darlegt und der Vorstand dem Antrag entspricht. Die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft bestimmt der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch frühestens zum Ende des auf den Beitritt folgenden Kalenderjahres. Die Austrittserklärung muss spätestens drei Monate vorher beim Vorstand eingegangen sein.
b) Durch Entlassung aus der Mitgliedschaft ohne Einhalten einer Kündigungsfrist aufgrund eines Beschlusses des Vorstands. Eine Entlassung aus der Mitgliedschaft soll nur dann erfolgen, wenn das Mitglied einem anderen der RENO Deutsche Vereinigung angeschlossenen Verein beitritt.
c) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung, die Interessen und die Zielsetzung des Vereins zuwider handelt, oder wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit dem Beitrag von mehr als sechs Monaten im Rückstand ist. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen mit dem Antrag, dass die Beschwerdekommission
d) tätig wird. Näheres regelt die Beschwerdeordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Das Ausscheiden aus dem Beruf schließt eine Mitgliedschaft nicht aus.
Durch den Tod des Mitglieds.
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Der Vorstand besteht aus einem Vorstandsmitglied. Der Verein wird gemäß §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch dieses Vorstandsmitglied vertreten. Vorstandsmitglieder sind jeweils einzelvertretungsberechtigt
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Er kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen
werden. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Mitgliederversammlung kann weitere nicht vertretungsberechtige
Vorstandsmitglieder bestimmen.
Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und führt Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus. Er erstattet jeder Mitgliederversammlung den
Geschäfts- und Kassenbericht. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der
Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der
Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
Neben den Vorstandsmitgliedern wird ein Kassenprüfer sowie ein Vertreter eingesetzt.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die einstimmig beschlossen werden
muss.
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1. Jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Dazu sind alle Mitglieder, die nicht unbekannt verzogen sind, vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Eine Absendung an die letzte bekannte Anschrift oder die in der Mitgliederdatenbank hinterlegte E-Mail-Adresse des Mitgliedes ist ausreichend. Die Einladung ist spätestens zwei Wochen vor dem Termin abzusenden.
2. Mitglieder, die mit drei Monatsbeiträgen im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht.
3. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich oder in elektronischer Form bei der Geschäftsstelle der RENO Köln e.V. eingereicht und begründet werden.
4. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und des Berichtes der Kassenprüfer,
b) Entlastung des Vorstandes , c) Beschlussfassung über die vom Vorstand und der Mitglieder eingebrachten Anträge,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Verabschiedung der Beitragsordnung,
e) Wahl des Vorstands,
f) Wahl von einem Kassenprüfer sowie einem Vertreter,
g) jede Änderung der Satzung,
i) Auflösung des Vereins.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur bei wichtigen Angelegenheiten der RENO Köln e.V. einberufen werden, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder beantragt wird. Der Antrag muss schriftlich oder elektronisch gestellt werden und mit einer Begründung versehen sein. Der Vorstand der RENO Köln e.V. kann mit einfacher Mehrheit ebenfalls die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Absatz 1 einzuberufen.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene (ordentliche und außerordentliche) Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; sie beschließt die Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
7. Über den Verlauf der Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von
mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
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Sofern das Gesetz oder diese Satzung nicht anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen der Vorstände. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Das Stimmrecht kann von den Mitgliedern nur persönlich ausgeübt werden.
Die Übertragung des Stimmrechtes durch Vollmacht ist ausgeschlossen. Mitglieder, die mit mehr als drei Monatsbeiträgen im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.
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Die Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder und die Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Vorstände arbeiten ehrenamtlich. Sie und die Kassenrevisoren haben Anspruch auf Erstattung der baren Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
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Zur Unterstützung des Vorstands können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Fachausschüsse gebildet oder vom Vorstand eingesetzt werden.
Der Vorstand ernennt vorläufig die Leiter der Ausschüsse. Ein Ausschuss besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
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Der Verein hat auf den Abschluss von Tarifverträgen hinzuwirken und ein entsprechendes Tarifkonzept in Zusammenarbeit mit der RENO Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V. zu erarbeiten.
Dem Verein obliegt es, seinen Mitgliedern in rechtlicher Hinsicht Rat, Hilfe und Vertretung im Rahmen seiner Möglichkeiten zu gewähren, soweit dies rechtlich zulässig ist.
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Satzungsänderungen können in den Mitgliederversammlungen nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen aller erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Der Austritt aus der Bundesvereinigung und die Auflösung der Vereinigung kann nur erfolgen, wenn in einer Jahreshaupt- oder eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 3/4 der Stimmen aller Mitglieder dafür abgegeben werden.
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann nicht als dringlich behandelt werden.
Bei der Auflösung des Vereins ist etwaiges Vereinsvermögen an die RENO-Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V., Berlin abzuführen.
Für den Fall, dass die RENO-Deutsche Vereinigung im Zeitpunkt der Auflösung des Vereins nicht mehr besteht, ist das etwaige Vereinsvermögen einem Verein zuzuführen, der zum Zeitpunkt der Auflösung als gemeinnützig anerkannt sein muss.
Im Falle, dass das Vermögen nicht an die RENO-Deutsche Vereinigung abgeführt werden kann, ist vor Ausführung eines Beschlusses über die Vermögenszuwendung an einen gemeinnützigen Verein, die Genehmigung des örtlich zuständigen Finanzamtes einzuholen.
Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keine Rechte am Vermögen des Vereins.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
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Der Verein ist Mitglied der RENO-Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V. mit Sitz in Berlin und erkennt mit Verabschiedung dieser Satzung die Satzung nebst Anlagen der RENO-Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V. an.
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Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 19.06.2015 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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