Mindestlohn ab dem 01.01.2017
Die Mindestlohnkommission hat mit Beschluss vom 28.06.2016 den ab dem 01.01.2017 geltenden Mindestlohn je Arbeitszeitstunde bekannt gegeben. Das Mindestarbeitsent-gelt wurde um 4 % auf 8,84 € erhöht
Quelle:
http://www.mindestlohn-kommission.de/DE/Bericht/pdf/Beschluss2016.pdf?__blob=publicationFile&v=8
1.
Verstetigtes Monatsentgelt = gleichmäßiges monatliches Gehalt
Beispiel:
Bei einer 40-Stunden-Woche ist vereinbart, dass Mindestlohn gezahlt wird in monatlich gleichbleibender Höhe. Es ist daneben schriftlich zu vereinbaren, dass ein Arbeitszeit-konto geführt wird.
Hinweis:
Aus der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 2 Abs. 2 MiLoG (Fälligkeit) zu „verstetigtem Gehalt“ :
„Gemäß Absatz 1 Satz 1 sind spätestens zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats grundsätzlich nicht nur die vereinbarten Arbeitsstunden, sondern sämtliche tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zum Mindest-lohnsatz auszuzahlen. Hiervon abweichend können nach Absatz 2 bei verstetigten Arbeitseinkommen die Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet worden sind, auf ein Arbeitszeitkonto eingestellt werden, wenn dem Arbeitszeitkonto eine schriftliche Vereinbarung zugrunde liegt.“
Das bedeutet, dass an Stelle der wöchentlichen Arbeitszeiten von je 40 Stunden eine durchschnittliche monatliche Arbeitszeit zu vereinbaren wäre:
Berechnung:
40 Stunden/Woche x 52 Wochen : 12 Monate = 173,33 Stunden im Monat
Daraus ergibt sich ein monatlich zu zahlendes durchschnittliches Mindestlohn-Entgelt in Höhe von:
173,33 Stunden pro Monat x 8,84 € = 1.532,24 €
Das Arbeitszeitkonto ist zwingend zu führen, weil in Monaten mit 22 und 23 Arbeitstagen das Entgelt nicht reicht für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, in kurzen Monaten mit 20 und 21 Tagen jedoch über dem geschuldeten Entgelt liegt.
In Monaten mit 20 bzw. 21 Arbeitstagen liegt das tatsächlich angefallene Mindestarbeitsent-gelt unterhalb des durchschnittlichen Bruttogehalts.
Beispiel Februar 2017 mit 20 Arbeitstagen:
- - - - 8,84 € x 8 Stunden x 20 Arbeitstage = 1.414,40 €
Beispiel Juni 2017 mit 21 Arbeitstagen:
- - - - 8,84 € x 8 Stunden x 21 Arbeitstage = 1485,12 €
In Monaten mit 22 bzw. 23 Arbeitstagen liegt das tatsächlich angefallene Mindestarbeitsent-gelt oberhalb des durchschnittlichen Bruttogehalts
Beispiel Januar 2017 mit 22 Arbeitstagen und täglicher Arbeitszeit von 8 Stunden:
- - - - 8,84 € x 8 Stunden x 22 Arbeitstage = 1.555,84 €.
Beispiel März 2017 mit 22 Arbeitstagen und täglicher Arbeitszeit von 8 Stunden:
- - - - 8,84 € x 8 Stunden x 23 Arbeitstage = 1.626,56 €.
2.
Schwieriger wird es, wenn die Wochenstunden unterschiedlich auf die jeweiligen Ar-beitstage verteilt sind:
2 a)
Beispiel Januar 2017, Montag bis Donnerstag je 8 Arbeitsstunden, Freitag 6 Arbeitsstunden = 38 Wochenstunden, 22 Arbeitstage
Vereinbart ist ein verstetigtes Gehalt von
- - - - 38 Stunden x 8,84 € x 13 Wochen : 3 Monate = 1.455,65 €
Tatsächlich werden jedoch gearbeitet:
4 Wochen á 38 Wochenstunden - - - - - - - - = 152 Stunden x 8,84 € = 1.343,68 €
zuzüglich 2 Tage á 8 Stunden - - - - - - - --- = 16 Stunden x 8,84 € = 141,44 €
Summe des geschuldeten Mindestentgelts: - = 1.484,88 €
Hinweis:
Um Ihren eigenen Mindestlohn zu ermitteln, zählen Sie bitte die tatsächlichen Arbeitstage des Monats ab. Addieren Sie entsprechend die jeweils tatsächlich gearbeiteten Stunden an allen Arbeitstagen des Monats. Die Pausenzeiten sind nicht mitzurechnen.
2 b)
Im Monat März 2017 fallen sogar 23 Arbeitstage an, davon 18 Arbeitstage von Montag bis Donnerstag á 8 Stunden und 5 x Freitag á 6 Stunden
18 Arbeitstage à 8 Stunden x 8,84 € = 1.272,96 €
- 5 Arbeitstage á 6 Stunden x 8,84 € = -- 265,20 €
Geschuldetes Mindestarbeitsentgelt: = 1.538,12 €
Wenn hier also ein verstetigtes (monatlich gleichbleibendes) Gehalt gezahlt werden soll, muss ein Arbeitszeitkonto schriftlich vereinbart sein und auch geführt werden. Anderenfalls bestehen für die langen Monate Nachforderungsansprüche. Der Arbeitgeber begeht bei Verstoß hiergegen eine Ordnungswidrigkeit i. S. v. § 21 MiLoG; darüber hinaus werden durch ein zu niedriges Arbeitsentgelt in langen Monaten den Sozialkassen die Arbeitnehmerbeiträge vorenthalten, hierbei handelt es sich um eine Straftat.
Auch bei arbeitsvertraglicher Vereinbarung eines monatlichen Arbeitsentgeltes von 1.500,00 € für 38 Wochenstunden wäre ein Arbeitszeitkonto zu führen, da der Mindestlohn in langen Monaten unterschritten wird, auch wenn er in kurzen Monaten überschritten wird.
Hinzu kommt, dass häufig Überstunden zu leisten sind, die ebenfalls zu erfassen und gegebenenfalls abzugelten wären (mit Freizeit oder Entgelt von 8,84 € je Arbeitsstunde).
Jana Gelbe-Haußen
-RENO M-V e. V.-
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